Strafrechtlich relevante Handlungen
Obwohl das Internet keine Grenzen kennt, handelt es sich dabei nicht um eine rechtsfreie Zone. Verschiedene Handlungen sind nach Art. 135 und 197 des Strafgesetzbuchs strafrechtlich relevant:
- Bereitstellung von pornographischen Inhalten an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
- Pornographie, die Szenen mit Kindern, Tieren oder strafbaren Gewaltszenen zeigt
- grausame Akte gegen Menschen und Tiere
Das Cybermobbing und Aufrufe im Internet zur Gewalt sind ebenfalls strafbar, auch wenn sie nicht direkt Gegenstand eines Artikels im Strafgesetzbuch sind. Letzteres stellt aber direkt Beleidigung (Art. 177), Rufschädigung (Art. 173), Verleumdung (Art. 174) und Drohung (Art. 180) unter Strafe und gilt genauso für Äusserungen im Internet und in den sozialen Netzwerken. Auch entsprechende Likes oder Weiterverbreitungen können bestraft werden.
Weitere Gesetze werden auch auf das Internet angewendet:
- Das Bundesgesetz über den Datenschutz regelt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte im Bereich der Verarbeitung ihrer Daten.
- Das Bundesgesetz über das Urheberrecht regelt den Download und die Verbreitung von Inhalten im Internet.
- Das Geldspielgesetz regelt die Geldspiele im Internet.
- Der Artikel 28a des Zivilgesetzbuches zum Schutz der Persönlichkeit kann im Fall der unautorisierten Publikation von Fotos im Internet angewendet werden.
Für andere Internetaktivitäten wie den Onlinehandel existieren keine spezifischen Gesetze. Hier wird das Obligationenrecht angewandt.